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Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zur Durchsetzbarkeit von Bonusansprüchen

 

Das Bundesarbeitsgericht hat sich in seinem Urteil vom 3. August 2016 mit der Frage beschäftigt, ob und unter welchen Voraussetzungen ein ermessensabhängig vom Arbeitgeber festgesetzter Bonus gerichtlich überprüft werden und dessen Höhe durch das Gericht bestimmt werden kann.
 

Die Parteien hatten in dem Arbeitsvertrag vereinbart, dass der Kläger am jeweils gültigen Bonussystem und/oder am Deferral Plan teilnimmt. In den Vorjahren hat der Kläger Bonuszahlungen erhalten, für den streitigen Zeitraum dagegen nicht.
 

Bislang bestand bei der Überprüfung derartiger Bonuszusagen regelmäßig die Schwierigkeit in der prozessualen Durchsetzbarkeit. Es stellte sich insbesondere die Frage, ob der Arbeitnehmer verpflichtet ist, die exakte Höhe der Bonuszahlung zu beziffern. Dies ist regelmäßig mit erheblichen Schwierigkeiten für den Arbeitnehmer verbunden und setzte die Durchsetzung eines Auskunftsanspruchs gegen den Arbeitgeber voraus, um überhaupt die Höhe der Bonuszahlung beziffern zu können. Hierbei ist auch immer wieder die Frage zu diskutieren, welche Auskünfte und Informationen der Arbeitnehmer benötigt, um die Höhe des im zustehenden Bonus beziffern zu können. Sofern der Arbeitgeber sich im Prozess hierzu nicht äußert, bleibt selbst nach einer Verurteilung zur Auskunft ein erhebliches prozessuales Risiko für den Arbeitnehmer, da er die Darlegungs- und Beweislast für die exakte Bonushöhe trägt. 
 

Das Bundesarbeitsgericht hat jetzt entschieden, dass Arbeitnehmer grundsätzlich nicht darlegungs- und beweispflichtig für die Höhe des Bonus sind, wenn der Arbeitgeber diesen nach den vertraglichen Vereinbarungen nach billigem Ermessen festlegt. Vielmehr muss der Arbeitgeber darlegen, dass die von ihm vorgenommene Festlegung des Bonus angemessen ist. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, bleibt seine Bonusfestsetzung unverbindlich und kann vom Gericht überprüft und ggf. angepasst werden. Hierbei berücksichtigt das Gericht den Vortrag beider Parteien im Prozess und bestimmt anstelle des Arbeitgebers aufgrund der aktenkundig gewordenen Umstände, wie z.B. der Höhe der Leistungen in den Vorjahren, wirtschaftlicher Kennzahlen und dem Ergebnis einer Leistungsbeurteilung den angemessenen vom Arbeitgeber zu zahlenden Bonus.
 

Nach der jetzigen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts soll eine solche Leistungsfestsetzung durch das Gericht nur dann ausnahmsweise ausscheiden, wenn jegliche Anhaltspunkte für die Festsetzung fehlen. Nur in diesem Fall muss der Arbeitnehmer weiterhin im Wege der Auskunftsklage die Informationen beim Arbeitgeber beschaffen, um die Höhe des ihm zustehenden Bonus bestimmen zu können.


Fazit:

Die Entscheidung schafft Klarheit im prozessualen Umgang mit streitigen Bonusansprüchen. In der Vergangenheit war im Interesse des Arbeitnehmers stets im Wege der Auskunftsklage und nur hilfsweise im Wege einer Leistungsklage prozessual vorzugehen. Daraus resultierten besonders zeitaufwändige Verfahren, die mit erheblicher Rechtsunsicherheit auf beiden Seiten einhergingen.
 

Das Bundesarbeitsgericht stellt jetzt klar, dass grundsätzlich die Arbeitsgerichte selbst einen angemessenen Bonus festzusetzen haben, sofern ihre Prüfung zu dem Ergebnis gelangt, dass die Festsetzung durch den Arbeitgeber billigem Ermessen gerade nicht entsprochen hat. In der Regel hat das Gericht nunmehr zur Bestimmung der Höhe des Bonus den Vortrag beider Seiten zu berücksichtigen. Das Bundesarbeitsgericht stellt insoweit heraus, dass es eine sonst übliche Darlegungs- und Beweislast gerade nicht gibt. Der Arbeitnehmer muss insoweit nicht die exakte Höhe des Bonus bestimmen und dies auch beweisen. 

Da im Einzelfall jedoch nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Gericht zu der Auffassung gelangt, die im Prozess vorgetragenen Tatsachen ließen eine Festsetzung nicht zu, wird auch zukünftig wie bisher vorrangig im Wege einer Stufenklage zunächst Auskunft vom Arbeitgeber zu verlangen sein. Wenn das Arbeitsgericht im konkreten Fall zu dem Ergebnis gelangt, dass hinreichende Tatsachen zur Bestimmung der Bonushöhe von den Parteien vorgetragen worden sind, wird es dann zwar den Auskunftsanspruch ablehnen, kann jedoch im Rahmen eines ebenso gestellten Hilfsantrags auf Festsetzung des Bonus eine solche Bonusfestsetzung vornehmen.