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Ausbildungsumlage-Zuschlag (Abu-Z)
2. Finanzierung des Ausgleichsfonds
Die Ausbildungsbetriebe und die Pflegeschulen melden dem Land die Anzahl der Auszubildenden bzw. Schüler und die Kosten der Ausbildung. Aus diesen Zahlen wird der Finanzbedarf der Ausbildung in Hessen ermittelt. Der Gesamtfinanzierungsbedarf der Ausbildung in Hessen ergibt sich unter Hinzurechnung einer Liquiditätsreserve und einer Verwaltungskostenpauschale wie folgt:
Gesamtfinanzierungsbedarf |
---|
Ausbildungskosten |
+ 3% Liquiditätsreserve |
+ 0,6% Verwaltungskostenpauschale |
= Gesamtfinanzierungsbedarf |
Dieser Gesamtfinanzierungsbedarf ist wie folgt von den Finanzierungspartnern aufzubringen:
Finanzierung Pflegeberufeausbildung | |
---|---|
Finanzierungspartner | Anteil in % |
Krankenhäuser | 57,2380 % |
stationäre und ambulante Pflegeeinrichtungen | 30,2174 % |
Land Hessen | 8,9446 % |
soziale und private Pflegeversicherungen | 3,6000 % |
Gesamt | 100,0000 % |
Der von den Pflegeeinrichtungen aufzubringende Anteil der Kosten ist im Verhältnis der Fachkräfte zunächst auf die stationären und ambulanten Einrichtungen zu verteilen. Unter den ambulanten Einrichtungen erfolgt dann die Verteilung der Kosten im Verhältnis der Punkt- oder Zeitwerte. Die Verteilung unter den stationären Einrichtungen erfolgt im Verhältnis der vorzuhaltenden Fachkräfte.
Stand 02.11.2024
3. Verwaltungsverfahren
Das zur Umsetzung der Ausbildungsfinanzierung erforderliche Verwaltungsverfahren gliedert sich in ein Meldeverfahren, ein Festsetzungs- und ein Umsetzungsverfahren.
Dabei sind zwei Zeiträume zu unterscheiden. Der Zeitraum für den die Höhe der Umlage- und Ausgleichszahlungen bestimmt wird, wird als Finanzierungszeitraum bezeichnet und entspricht jeweils einem Kalenderjahr. Das dem Finanzierungszeitraum vorausgehende Jahr ist das sog. Festsetzungsjahr.
3.1. Meldeverfahren
Um den jeweiligen Gesamtfinanzierungsbedarf für den Finanzierungszeitraum und den Maßstab für die Verteilung dieses Finanzbedarfs auf die einzelnen Pflegeeinrichtungen zu ermitteln, haben die stationären und ambulanten Einrichtungen bis zum 15. Juni eines Festsetzungsjahres folgende Informationen zu melden:
- Name und Anschrift des Trägers der Einrichtung und die Bankverbindung, sowie Name und Anschrift des Trägers der praktischen Ausbildung sowie Angabe einer vertretungsberechtigten Person,
- Art der Einrichtung,
- in der Ausbildung befindliche Personen (Name, Geburtsdatum, Geschlecht), einschließlich des Datums des Ausbildungsbeginns, des Datums des Ausbildungsendes und des Ausbildungsumfangs (Vollzeit oder Umfang der Teilzeit),
- Zahl der im Finanzierungszeitraum in der Ausbildung befindlichen Personen, aufgeschlüsselt nach Teilzeit und Vollzeit,
- Mehrkosten der Ausbildungsvergütung nach § 27 des Pflegeberufegesetzes je Auszubildender oder Auszubildendem, aufgeschlüsselt nach Monaten,
- Zeitpunkt des Abschlusses der Ausbildung einschließlich der Art (kein Abschluss, Abschluss nach § 1 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes, § 58 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes oder § 58 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes) und
- die für das jeweilige Ausbildungsjahr vertraglich vorgesehene Ausbildungsvergütung je Auszubildender oder Auszubildendem sowie den Arbeitgeberbruttobetrag,
- Anzahl der Vollzeitäquivalente der Pflegefachkräfte, die am 15. Dezember des Vorjahres des Festsetzungsjahres in der Einrichtung beschäftigt oder eingesetzt sind,
- Anteil an Vollzeitäquivalenten welcher auf Pflegeleistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch entfällt und
- die Anzahl der in den zwölf Monaten vor dem 1. Januar des Festsetzungsjahres von der jeweiligen Einrichtung nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch entsprechend des im jeweiligen Land geltenden Abrechnungssystems abgerechneten Punkte oder Zeitwerte.
Die Meldung erfolgt in Hessen über die sog. „Fisbox“, die Sie hier erreichen können.
3.2. Festsetzungsverfahren
Die Verwaltung setzt auf der Grundlage der im Meldeverfahren gemeldeten Werte bis zum 31. Oktober des Festsetzungsjahres den monatlichen Umlagebetrag gegenüber den Pflegeeinrichtungen fest.
3.3. Umsetzungsverfahren
Der für den Pflegedienst errechnete und festgesetzte Umlagebetrag ist jeweils bis zum 10. eines Kalendermonats des Finanzierungszeitraums zu zahlen.
4. Berechnung des Ausbildungsumlage-Zuschlags
Die Verwaltung genehmigt durch gesondertes Schreiben die Umlagebeiträge im Wege eines Ausbildungsumlage-Zuschlags (sog. ABU-Z) pro Punktwert oder Leistungsstunde gesondert gegenüber den Patienten abzurechnen.
Die entsprechenden Schreiben werden in der Regel im November für die Abrechnung im Folgejahr durch die Landesverbänden der Pflegekassen versandt.
Für teil- und vollstationäre Pflegeeinrichtungen ist der Ausbildungszuschlag durch ein gesondertes Excel-Tool zu beantragen, welches ebenfalls durch die Landesverbänden der Pflegekassen versandt wird.
Merkblatt - Ausbildungsumlage-Zuschlag (PDF)
Alle Informationen und Angaben in diesem Mandanten-Merkblatt haben wir nach bestem Wissen zusammengestellt. Sie erfolgen jedoch ohne Gewähr. Diese Information kann eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.