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Investitionskosten
Zugelassene Pflegeeinrichtungen erhalten für ihre Tätigkeit eine leistungsgerechte Vergütung für die allgemeinen Pflegeleistungen (Pflegevergütung) sowie bei stationären Einrichtungen ein angemessenes Entgelt für Unterkunft und Verpflegung.
Ausdrücklich nicht teil der Pflegevergütung und der Entgelte für Unterkunft und Verpflegung sind die sogenannten Investitionsaufwendungen (auch Investitionskosten).
Pflegeeinrichtungen, die nicht nach Landesrecht gefördert werden, können ihre betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen den Pflegebedürftigen gesondert berechnen. Die gesonderte Berechnung ist der zuständigen Landesbehörde mitzuteilen. Eine Zustimmung der zuständigen Landesbehörde ist aber nicht erforderlich. Auch ist die Mitteilung an die zuständige Behörde keine Voraussetzung für die Abrechnung.
Zu den gesetzlich genannten umlegbaren Investitionskosten gehören Aufwendungen für
- Maßnahmen einschließlich Kapitalkosten, die dazu bestimmt sind, die für den Betrieb der Pflegeeinrichtung notwendigen Gebäude und sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegüter herzustellen, anzuschaffen, wiederzubeschaffen, zu ergänzen, instandzuhalten oder instandzusetzen; ausgenommen sind die zum Verbrauch bestimmten Güter (Verbrauchsgüter), die der Pflegevergütung zuzuordnen sind
- Miete, Pacht, Erbbauzins, Nutzung oder Mitbenutzung von Grundstücken, Gebäuden oder sonstigen Anlagegütern.
Bei nicht geförderten Einrichtungen sind die umlegbaren Kosten allerdings nicht auf die im Gesetz genannten Positionen beschränkt. Vielmehr können vergleichbare mit dem Sinn und Zweck des Gesetzes vereinbare Kostenpositionen ebenfalls umgelegt werden.
Eine abschließende Aufstellung der ansatzbaren und umlegbaren Kosten lässt sich daher nicht erstellen. Zu den typischerweise ansatzbaren Kosten gehören aber:
- Abschreibungen auf Anlagegüter wie z.B. Gebäude, Pkws und Büromöbel und Hardware,
- Miete und Leasing für z.B. Büroräume, Pkws und Büroausstattung sowie
- Finanzierungskosten für Anlagegüter
- angemessene Eigenkapitalverzinsung
Das gilt nach unserer Auffassung auch für Software (z.B. Medifox oder OptaData), weil sich bei diesen in der Regel um immaterielle, abschreibungsfähige Anlagegüter handelt.
Sofern die Kosten nicht von den Pflegebedürftigen getragen werden können und daher der Sozialhilfeträger einspringen muss, ist eine Vereinbarung mit dem zuständigen Sozialhilfeträger erforderlich.
Beispiel:
Ein Pflegedienst hatte im vergangene Jahr einen Gesamtumsatz in Höhe von 1.000.000 EUR. Davon entfielen 800.000 EUR auf Pflegeleistungen (SGB XI) und 200.000 EUR auf Leistungen nach SGB V.
Da sich die umlegbaren Investitionskosten nur auf die Pflegeleistungen beziehen, ist in einem ersten Schritt der Anteil der Pflegeleistungen am Umsatz zu ermitteln.
Umsatz nach Bereich | EUR | % |
SGB XI | 800.000 | 80,00 % |
SGB V | 200.000 | 20,00 % |
Summe Umsatz | 1.000.000 | 100,00 % |
In einem zweiten Schritt sind die Investitionskosten zu ermitteln und der Anteil SGB XI herauszurechnen:
Invesitionskosten | gesamt | Anteil SGB XI (80,00 %) |
Abschreibungen auf Kfz | 13.333 | 10.667 |
Miete | 60.000 | 48.000 |
Instandhaltungskosten | 10.000 | 8.000 |
Fremdkapitalzinsen (für Investitionen) | 3.500 | 2.800 |
Summe Investitionskosten | 86.833 | 69.467 |
Schließlich ist der prozentuale Anteil der errechneten Investitionskosten am Umsatz für Pflegeleistungen zu ermitteln:
Position | Wert |
Umsatz für Pflegeleistungen | 800.000 |
Investitionskosten bezogen auf SGB XI | 69.467 |
Investitionskostenanteil (in %) | 8,68 % |
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