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Lohn in der Pflegebranche

Spätestens seit dem Tariftreuegesetz aus dem Jahr 2022 fällt es vielen, vor allem kleineren Pflegeeinrichtungen schwer, die verschiedenen Lohngrenzen zu verstehen und richtig einzuordnen. Die nachfolgenden Ausführungen sollen dazu dienen, einen Überblick über die verschiedenen Lohn(unter)grenzen in der Pflegebranche zu geben. Dabei liegt der Schwerpunkt darauf, die Grundzüge zu erläutern. Dafür wird auf Detailreichtum verzichtet. Selbstverständlich kann und soll ein solcher Überblick keine erschöpfende Abhandlung des Themas enthalten und kann eine Beratung im Einzelfall nicht ersetzen. 

1. Die verschiedenen Mindestentgelte

1.1. Allgemeinere gesetzlicher Mindestlohn

Seit 2014 gibt es in Deutschland einen flächendeckenden allgemeinen Mindestlohn, der aktuell  brutto 12,82 EUR/Std. (Stand 2025) beträgt.

Dieser allgemeine Mindestlohn ist Grundlage für die Höhe der Minijob-Grenze. Diese berechnet sich wie folgt:

Minijob-Grenze = Mindestlohn x 130 / 3 (aufgerundet auf volle Euro)

Minijob-Grenze 2025 = 12,82 x 130 / 3 = 556 EUR

Der allgemeine Mindestlohn gilt in Pflegeunternehmen aber nur für solche Berufe, die keine pflegenden Tätigkeiten zur Grundlage haben, z.B. für Hauswirtschaftskräfte oder Verwaltungsangestellte.

1.2. Pflegearbeitsbedingungenverordnung

Für Pflegekräfte gilt abweichend vom allgemeinen Mindestlohn und die sog. Pflegearbeitsbedingungenverordnung, die die Mindestentgelte in Abhängigkeit vom jeweiligen Ausbildungsgrad der Pflegekräfte wie folgt festlegt:

1.3. „Sozialrechtliches“ Mindestentgelt (GVWG)

Neben den allgemeinen Mindestlohn und den Mindestentgelten der Pflegearbeitsbedingungenverordnung ist in der Pflegebranche ein weiteres „Mindestentgelt“ relevant. Während es sich bei den beiden erstgenannten Mindestentgelte um zwingend einzuhaltende arbeitsrechtliche Mindestentgelte handelt, ist die Zahlung des „sozialrechtlichen“ Mindestentgelt Voraussetzung für den Abschluss die die Aufrechterhaltung eines Versorgungsvertrages.

Ab dem 01. September 2022 dürfen Versorgungsverträge nur noch mit Pflegeeinrichtungen geschlossen werden, die ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die Leistungen der Pflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen erbringen, Gehälter zahlen, die

  • in Tarifverträgen oder kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen vereinbart ist, an die die jeweiligen Pflegeeinrichtungen gebunden sind oder

  • die Höhe der Entlohnung eines Tarifvertrags nicht unterschreitet, dessen räumlicher, zeitlicher, fachlicher und persönlicher Geltungsbereich eröffnet ist

  • die Höhe der Entlohnung eines Tarifvertrags nicht unterschreitet, dessen fachlicher Geltungsbereich mindestens eine andere Pflegeeinrichtung in der Region erfasst, in der die Pflegeeinrichtung betrieben wird, und dessen zeitlicher und persönlicher Geltungsbereich eröffnet ist,

  • die Höhe der Entlohnung kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen nicht unterschreitet oder

  • die in den drei Beschäftigtengruppen (Qualifikationsgruppen)

    • Pflege- und Betreuungskräfte ohne mindestens einjährige Berufsausbildung 

    • Pflege- und Betreuungskräfte mit mindestens einjähriger Berufsausbildung 

    • Fachkräfte in den Bereichen Pflege und Betreuung mit mindestens dreijähriger Berufsausbildung

jeweils im Durchschnitt das aktuell veröffentlichte regional übliche Entlohnungsniveau für die betreffende Qualifikationsgruppe in der Region sowie die veröffentlichten regional üblichen Niveaus der pflegetypischen Zuschläge nicht unterschreitet.

Sofern eine Pflegeeinrichtung nicht tarifgebunden ist und daher an die tariflich vereinbarten Entgelte gebunden ist, hat sie vereinfacht dargestellt die Wahl, ob sie sich entweder an einen anerkannten Tarifvertrag „anlehnt“ oder aber im Durchschnitt Gehälter zahlt, die das regional übliche Entlohnungsniveau nicht unterschreiten.

Da die Anlehnung an einen Tarifvertrag mit praktischen Hindernissen verknüpft ist, wählen nach unserer Erfahrung die meisten Pflegedienste das regional üblichen Entlohnungsniveau.

Die Pflegeeinrichtungen müssen den Landesverbänden der Pflegekassen mitteilen, für welche Entlohnungsform sie sich entscheiden haben. Diese Mitteilung erfolgt über die sog. DatenCearingStelle (DCS) Pflege.

2. Übersicht

Damit gilt als Untergrenze für alle Mitarbeiter, die nicht in der Pflege oder Betreuung tätig sind, der allgemeine Mindestlohn.  

Für Pflege- und Betreuungskräfte, gilt als absolutes Mindestentgelt, die Mindestentgelte der Pflegearbeitsbedingungenverordnung. Die Vergütung der Pflege- und Betreuungskräfte muss neben dieser absoluten Untergrenze aber auch den „sozialrechtlichen“ Mindestlohn einhalten.

  1. Regional übliche Entlohnungsniveau

Sofern eine Pflegeeinrichtung nicht an einen Tarifvertrag gebunden ist und bei der DatenClearingStelle Pflege die Anwendung des regional üblichen Entlohnungsniveaus gewählt hat, hat sie dafür Sorge zu tragen, dass Ihre Mitarbeiter entsprechend entlohnt werden. 

Die Landesverbände der Pflegekassen veröffentlichen jährlich, spätestens bis zum 31. Oktober eines Jahres die aktuellen regional üblichen Entlohnungsniveaus, welches dann jeweils spätestens ab dem 1. Januar des Jahres, das auf die Veröffentlichung folgt an die Mitarbeiter auszuzahlen ist.   

  

Bitte beachten Sie, dass das regional übliche Entlohnungsniveau nur für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gilt, die Leistungen der Pflege oder Betreuung für Pflegebedürftige erbringen.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die Leistungen der Pflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen erbringen ist eine Entlohnung zahlen, die in den drei Beschäftigtengruppen (Qualifikationsgruppen)

  • Pflege- und Betreuungskräfte ohne mindestens einjährige Berufsausbildung

  • Pflege- und Betreuungskräfte mit mindestens einjähriger Berufsausbildung

  • Fachkräfte in den Bereichen Pflege und Betreuung mit mindestens dreijähriger Berufsausbildung

jeweils im Durchschnitt das aktuell regional übliche Entlohnungsniveau für die betreffende Qualifikationsgruppe in der Region sowie die regional üblichen Niveaus der pflegetypischen Zuschläge nicht unterschreitet.

Zum 01. Januar 2025 stellt sich das regional übliche Entlohnungsniveau in Hessen, unterteilt nach den drei Qualifikationsgruppen, wie folgt dar:

Die Anpassung der Vergütung tritt nicht automatisch zum 01. Januar eines Jahres ein. Vielmehr müssen diese Veränderungen arbeitsvertraglich umgesetzt werden. 

Bitte beachten Sie dabei, dass nicht jeder Mitarbeiter den gleichen Lohn erhalten muss. Entscheidend ist lediglich, dass das Entlohnungsniveau lediglich im Durchschnitt pro Gruppe eingehalten werden muss. 

Es ist also durchaus möglich, dass beispielsweise Mitarbeiter der Qualifikationsgruppe „Fachkräfte„ unterschiedliche Stundenlöhne erhalten, sofern nur im Schnitt der regional übliche Entlohnungsniveau in Höhe von 25,30 EUR/Std. eingehalten wird:

 

Alle Informationen und Angaben in diesem Blog-Eintrag haben wir nach bestem Wissen zusammengestellt. Sie erfolgen jedoch ohne Gewähr. Diese Information kann eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.

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